Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Angebote und Vertragsabschluss
1. Für alle Angebote, Abschlüsse und Lieferungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen von VISIOVET Medizintechnik. Diese gelten bei Auftragserteilung als anerkannt, und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner in seinen eigenen Bedingungen die Anerkennung anderer Bedingungen ablehnt. Ein fehlender Widerspruch oder eine fehlende Stellungnahme zu den Bedingungen des Vertragspartners gelten in keinem Falle als Anerkennung oder Zustimmung. Die Anerkennung einer, mehrerer oder sämtlicher Klauseln der Geschäftsbedingungen des Vertragspartners setzt eine schriftliche Individualabrede voraus. Bestätigungen der Auftragsannahme auf Auftragskopie des Vertragspartners ändern nichts an der ausschließlichen Geltung der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von VISIOVET Medizintechnik.
2. Angebote von VISIOVET Medizintechnik bleiben 14 Tage vom Angebotsdatum an gerechnet gültig, sofern sie keine andere Frist aufweisen.
3. Aufträge werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch VISIOVET Medizintechnik rechtsgültig, deren Inhalt in Verbindung mit den Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen von VISIOVET Medizintechnik für das Vertragsverhältnis maßgebend ist. Erfolgt keine schriftliche Auftragsbestätigung zum Beispiel bei Klein-, Ersatz- oder Zubehörlieferungen – ist für den Umfang der Lieferung der schriftliche Auftrag des Vertragspartners nach Auftragsannahme durch Versand oder Mitteilung der Versandbereitschaft maßgebend. Telefonische oder mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch VISIOVET Medizintechnik rechtsgültig.
4. Änderungen oder Annullierungen bestätigter Aufträge setzen die schriftliche Zustimmung von VISIOVET Medizintechnik voraus, wobei sich VISIOVET Medizintechnik das Recht vorbehält, die Annahme des geänderten Auftrags abzulehnen, vom Angebot zurückzutreten oder ein den veränderten Umständen angepasstes neues Angebot vorzulegen. Bereits erbrachte Leistungen werden von VISIOVET Medizintechnik in Rechnung gestellt.
5. VISIOVET Medizintechnik behält sich im Rahmen des Branchenüblichen Teillieferungen und Teilberechnungen vor
II. Preise und Zahlung
1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht Abweichendes besonders vereinbart ist, ab Pörtschach zuzüglich Verpackung sowie der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Irgendwie geartete Sondervorteile werden nicht gewährt.
2. Kosten der Transportversicherung, Verladung und Überführung gehen zu Lasten des Vertragspartners.
3. Die Preise können sich erhöhen, falls bis zum Tage der Lieferung veränderte Fertigungsbedingungen eintreten, zum Beispiel durch Steigerung von Löhnen, Rohstoffpreisen, Transportkosten oder anderen Kosten. Der Umfang der Preiserhöhung bestimmt sich nach dem Verhältnis der Veränderung der Fertigungsbedingungen.
Die Preise gelten für die in den Angeboten von VISIOVET Medizintechnik ausgewiesenen Stückzahlen, Materialien und technischen Ausführungen. Sollten sich diese nach Auftragserteilung infolge eines von VISIOVET Medizintechnik nicht zu vertretenden Umstandes ändern, so behält sich VISIOVET Medizintechnik das Recht zu entsprechenden Leistungs- und Preisänderungen vor. VISIOVET Medizintechnik erstellt für die zu erbringenden Leistungen zusammen mit der Auftragsbestätigung die Rechnung. Die Rechnungsbeträge sind wie folgt fällig:
20 % bei Auftragserteilung für Geräte und Programme
60 % bei Lieferung der Geräte und der Programme
20 % bei Ablauf von maximal dreißig Tagen.
Wechsel und Schecks werden in jedem Falle nur zahlungshalber, nicht an Zahlung Statt, angenommen. Zur Annahme von Wechsel, ist VISIOVET Medizintechnik nicht verpflichtet. Werden dennoch Wechsel angenommen, so gehen die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen bei Fälligkeit zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort in bar zu bezahlen. Gutschriften für Wechsel oder Schecks gelten vorbehaltlich deren Einlösung. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweils gültigen Nationalbank-Diskontsatz fällig. Werden die Zahlungsfristen um mehr als zwei Wochen überschritten, so werden alle Forderungen aus früheren oder späteren Lieferungen sofort fällig, auch wenn für diese andere Zahlungsbedingungen vereinbart waren. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
5. Gegen die Ansprüche von VISIOVET Medizintechnik kann der Vertragspartner nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Vertragspartners unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
III. Lieferungen und Lieferfristen
1. Die von VISIOVET Medizintechnik angegebenen Lieferzeitangaben sind Circa-Fristen und erfolgen nach bestem Ermessen unter Berücksichtigung der am Tage ihrer Angabe herrschenden Liefersituation und Produktionsmöglichkeiten. Sie gelten erst ab dem Tage, an dem die Übereinstimmung über die Bestellung in allen Einzelheiten schriftlich vorliegt. Wird vor der Ablieferung von dem Vertragspartner in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und ggf. um die für die andersartige Ausführung erforderliche Zeit verlängert. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben oder dergleichen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus.
2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Kaufgegenstand den Lieferort verlassen hat. Falls die Absendung sich aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, genügt zur Einhaltung der Lieferfrist die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
3. Ergeben sich unvorhergesehene Verzögerungen der Lieferungen wegen nicht von VISIOVET Medizintechnik zu vertretender Umstände technischer oder anderer Art, wie z. B. Streik, Brand, Rohstoffmangel oder andere Fälle von Betriebsstörungen oder höherer Gewalt, welche die Auftragsausführung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, so ist VISIOVET Medizintechnik berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Störung zu verlängern. Wird aus diesen Gründen ein Liefertermin oder die Lieferfrist um mehr als sechs Wochen überschritten, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, ohne dass der Vertragspartner Nachlieferung oder Schadensersatz verlangen kann. Das Eintreten eines solchen Umstandes wird von VISIOVET Medizintechnik unverzüglich unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen mitgeteilt.
4. VISIOVET Medizintechnik ist verpflichtet, eine vereinbarte Lieferfrist einzuhalten. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten, so hat der Vertragspartner das Recht, VISIOVET Medizintechnik eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Kaufgegenstand von VISIOVET Medizintechnik auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Vertragspartner durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Die vorgenannten Fristen entfallen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Wenn VISIOVET Medizintechnik verbindliche Liefertermine vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht einhält, so ist VISIOVET Medizintechnik dem Vertragspartner zum Ersatz des aus der Nichteinhaltung entstandenen Schadens verpflichtet. Im Übrigen ist ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ausgeschlossen.
IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald VISIOVET Medizintechnik die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Diese Regelung gilt auch für etwaige Versendungen im Rahmen von Ersatzlieferungen oder nach Durchführungen von Nachbesserungen durch VISIOVET Medizintechnik.
2. Bei etwaigen Rücksendungen durch den Vertragspartner an VISIOVET Medizintechnik trägt der Vertragspartner die Gefahr bis zur Übergabe in den Geschäftsräumen von VISIOVET Medizintechnik Etwaige Rücksendungen durch den Vertragspartner haben in jedem Falle frachtfrei zu erfolgen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Vertragsverhältnis entstandenen Verbindlichkeiten des Vertragspartners Eigentum von VISIOVET Medizintechnik. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand entstehen, nämlich Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil und Zubehörlieferungen sowie sonstiger Leistungen.
2. Der Vertragspartner hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Vertragsgegenstand in ordnungsmäßigem Zustand zu halten, alle von VISIOVET Medizintechnik vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderliche Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – von VISIOVET Medizintechnik oder von einer für die Betreuung des Vertragsgegenstandes von VISIOVET Medizintechnik anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
3. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Vertragsgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Vertragspartner VISIOVET Medizintechnik sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von VISIOVET Medizintechnik hinzuweisen. Der Vertragspartner trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederherbeischaffung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht vom Dritten eingezogen werden können.
4. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes bzw. der aus einer Vermischung/Verbindung entstehenden neuen Sache im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, wobei sich VISIOVET Medizintechnik jedoch vorbehält, dieses Recht jederzeit zu widerrufen. Alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten tritt der Vertragspartner bereits hiermit zur Sicherheit in Höhe des Wertes der VISIOVET Medizintechnik zustehenden Forderungen an VISIOVET Medizintechnik ab. Der Vertragspartner ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. VISIOVET Medizintechnik ist berechtigt, dem Abnehmer des Vertragspartners die Abtretung jederzeit anzuzeigen. Sicherheiten, die VISIOVET Medizintechnik zustehen, werden auf Wunsch des Vertragspartners insoweit freigegeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.
5. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann VISIOVET Medizintechnik den Vertragsgegenstand vom Vertragspartner herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Vertragsgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses aus dem Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Verlangt VISIOVET Medizintechnik die Herausgabe des Vertragsgegenstandes, ist der Vertragspartner unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhten auf dem Kaufvertrag – verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich an VISIOVET Medizintechnik herauszugeben. Auf Wunsch des Vertragspartners, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Vertragsgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Vertragspartners ein öffentlich bestellter oder vereidigter Sachverständiger den Schätzpreis. VISIOVET Medizintechnik ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Vertragsgegenstandes trägt der Vertragspartner. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn VISIOVET Medizintechnik höhere oder der Vertragspartner niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Vertragspartner nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen von VISIOVET Medizintechnik gutgebracht.
VI. Gewährleistung
1. Im Falle rechtzeitig erhobener begründeter Mängelrügen ist VISIOVET Medizintechnik nach seiner Wahl verpflichtet, nachzubessern oder mangelfreien Ersatz zu liefern. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die gekaufte Ware entsprechend der jeweiligen Produktspezifikationen von VISIOVET Medizintechnik betrieben und gemäß der Richtlinien von VISIOVET Medizintechnik gepflegt worden ist. Betreffend Software übernimmt VISIOVET Medizintechnik keine Gewähr dafür, dass diese unterbrechungs- oder fehlerfrei arbeitet und dass die an der Software enthaltenen Funktionen in allen vom Vertragspartner gewählten Kombinationen ausgeführt werden und den Anforderungen des Vertragspartners entsprechen. Bei Softwarefehlern, welche die vertragsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, wird VISIOVET Medizintechnik den Fehler – soweit VISIOVET Medizintechnik zu dessen Beseitigung in der Lage ist – je nach seiner Bedeutung durch die Installation einer anderen Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zur Vermeidung der Auswirkungen des Fehlers beseitigen.
2. Der Vertragspartner hat VISIOVET Medizintechnik die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Das Ermessen wird von VISIOVET Medizintechnik ausgeübt. Andernfalls ist VISIOVET Medizintechnik von jeglicher Gewährleistungspflicht befreit. Letzteres gilt auch für den Fall, dass der Vertragspartner oder ein Dritter Eingriffe irgendwelcher Art, insbesondere Veränderungen oder Reparaturen an der von VISIOVET Medizintechnik gelieferten Ware vornimmt oder die Ware anderweitig unsachgemäß behandelt wird.
3. Für den Fall, dass durch Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung ein von VISIOVET Medizintechnik zu vertretender Mangel nicht beseitigt wird, kann der Vertragspartner die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen und, sofern über die Herabsetzung keine Einigung zustande kommt, vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
VII. Genereller Haftungsausschluss
1. Soweit in vorstehenden Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, ist jegliche Haftung von VISIOVET Medizintechnik, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Nicht- oder Schlechterfüllung, einschließlich einer Haftung für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ausgeschlossen, ausgenommen in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder der Angestellten von VISIOVET Medizintechnik.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz von VISIOVET Medizintechnik.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Klagenfurt.
3. Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht unter Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze Anwendung.
4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages einschließlich der vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Falle unwirksame Bestimmungen durch solche wirksame Bestimmungen ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen. Sinngemäß ist bei einer etwaigen Vertragslücke zu verfahren.
Pörtschach, 2020